Schiedsstelle Rothenburg/O.L.
Rechtsform: | Dienstsiegelführende Behörde |
Aufgabe: | Außergerichtliche Schlichtung von Streitigkeiten |
Zuständigkeitsbereich: | Verwaltungsgemeinschaft Rothenburg/O.L. |
Kontaktdaten
Friedensrichter: Herr Enrico Stangret
Sprechzeiten:
jeder 1. Montag im Monat in der Zeit von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Rathaus, Zimmer 114
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weiterführende Informationen
Die Schiedsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Rothenburg ist örtlich für die Stadt Rothenburg/O.L. mit allen Ortsteilen und für die Gemeinde Hähnichen mit ihren Ortsteilen zuständig.
Das Schiedsamt des Friedensrichters/der Friedensrichterin ist ein Ehrenamt und kann von Einwohnern übernommen werden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind. Sie sollen mindestens 30 und höchstens 70 Jahre alt sein und Interesse an einer solchen Aufgabe haben. Die Friedensrichterin/der Friedensrichter wird für 5 Jahre vom Stadtrat gewählt und kann auch wiedergewählt werden.
Am 25. Februar 2021 wurden nach Wahl im Stadtrat durch den Direktor des Amtsgerichts Weißwasser Herr Enrico Stangret zum Friedensrichter und Herr Siegmund Hänchen zum stellvertretenden Friedensrichter der Verwaltungsgemeinschaft Rothenburg ernannt und vereidigt.
In der Schiedsstelle der Stadt können Streitfälle zwischen Bürgern geschlichtet werden. Das ist einerseits für die Bürger billiger als eine Privatklage, andererseits entlastet es die Gerichte. Zuständig ist jeweils die Schiedsstelle, in deren Bereich der Antragsgegner wohnt.
Die Aufgabe der Friedensrichterin/des Friedensrichters besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten vermögens- und strafrechtlicher Art zu schlichten und im Schlichtungsverfahren einen Vergleich herbeizuführen.
Die Schiedsstelle führt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche und nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre durch. Die Aufgabenpalette der Friedensrichterin/des Friedensrichters ist vielfältig und umfasst beispielsweise Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ärger mit dem Vermieter, aber auch Körperverletzungen, Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung. Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen oder an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Die Schiedsstelle leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Konfliktpartei ein. Ziel ist in der Regel ein Vergleich zwischen den verstrittenen Parteien. Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von mindestens 10 € und höchstens 50 € erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, sind mindestens 20 € fällig. Außerdem werden die angefallenen Auslagen (z.B. Postzustellungskosten und Schreibauslagen) berechnet. Verhandelt werden die Fälle nicht öffentlich. Beide Parteien sind verpflichtet, zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen und dürfen einen Rechtsbeistand mitbringen. Das muss nicht ein Anwalt sein.
Die Schiedsstelle ist auch zuständig für Strafsachen als Vergleichsbehörde, bevor eine Privatklage beim Amtsgericht eingereicht werden kann (§ 380 Strafprozessordnung).
Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen wird auch als Sühneverfahren bezeichnet. Es ist unbedingt durchzuführen, bevor eine Privatklage nach § 374 und 380 der Strafprozessordnung beim Amtsgericht erhoben werden kann.
Bei folgenden Delikten ist deshalb zunächst ein Sühneverfahren durchzuführen:
Hausfriedensbruch
Beleidigung
Verletzung des Briefgeheimnisses
Körperverletzung
Bedrohung
Sachbeschädigung
Können sich die Parteien bei der Schiedsstelle nicht einigen oder bleibt der Sühneversuch erfolglos, stellt die Schiedsstelle für eine eventuelle Privatklage vor dem Strafrichter eine Bescheinigung aus.
Die Schiedsstellen richten sich bei Schlichtungsverfahren in Strafsachen auch nach den Bestimmungen für Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS):